Die Aufnahme von Kindern in die städtischen Kindergärten Ochsenhausen und Mittelbuch erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
1. Wohnsitz und Aufnahme auswärtiger Kinder
1.1 Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Ochsenhausen haben, werden bevorzugt aufgenommen. Die Aufnahme von Kindern aus anderen Gemeinden erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze. Aus auswärtigen Gemeinden sind vorzugsweise Kinder aufzunehmen, deren Eltern in Ochsenhausen arbeiten oder die einen familiären oder sonstigen Bezug zu Ochsenhausen haben.
1.2 Kinder aus Ochsenhausen haben bevorzugt den im jeweiligen Teilort vorhandenen Kindergarten zu besuchen. Dies gilt nicht, sofern dort das entsprechende Angebot (z.B. Krippenplätze) nicht vorhanden ist.
2. Alter des Kindes
Kinder werden in der Reihenfolge ihrer Geburt aufgenommen, also ältere vor jüngeren Kindern.
3. Bleiberecht
Es ist anzustreben, dass ein Kind auf Wunsch sein ganzes Kindergartenleben in der gleichen Einrichtung verbringen kann. Bei Einrichtungen mit Kleinkindbetreuung und der Betreuung von Kindern über 3 Jahren erhalten Krippenkinder beim Übergang in die Ü3-Betreuung ein Bleiberecht in der gleichen Einrichtung.
4. Nachrangige Kriterien
Weitere Kriterien wie die Aufnahme von Geschwisterkindern, die Berufstätigkeit eines oder beider Elternteile oder die Alleinerziehung von Kindern finden nachrangig Anwendung.
5. Aufnahmestichtag
5.1 Für die Aufnahme für das kommende Kindergartenjahr wird jeweils ein zentraler Aufnahmestichtag zu Jahresbeginn festgelegt, zu dem die Anmeldungen vorzunehmen sind. Dabei werden nur Anmeldungen für das jeweils folgende Kindergartenjahr angenommen. Weitergehende Vormerkungen und Wartelisten werden grundsätzlich nicht entgegengenommen und geführt.
5.2 Die Festlegung des Aufnahmestichtags ist mit den örtlichen kirchlichen Kindergartenträgern abzustimmen. Anschließend sind die Anmeldungen unter den Kindergärten intern abzugleichen, um Doppelanmeldungen und damit die Blockade von Plätzen auszuschließen. Mit der Anmeldung geben die Eltern ihr Einverständnis zu diesem Abgleich und befreien die Einrichtung bzw. den Träger insoweit vom Datenschutz.
6. Verweis auf andere Kindergärten
Wenn ein Kind zum gewünschten Zeitpunkt keinen Platz in der gewünschten Einrichtung erhält, ist es vorrangig auf die anderen örtlichen Kindergärten zu verweisen, in denen noch Plätze frei sind. Dort finden für die Aufnahme ebenfalls die vorstehenden Grundsätze Anwendung.
7. Nachrücken während des Kindergartenjahres
Sofern in der Einrichtung Plätze frei sind, können Kinder abweichend von Ziff. 5 während des laufenden Kindergartenjahres angemeldet und aufgenommen werden. Dabei finden ebenfalls die Ziff. 1 bis 4 Anwendung.
8. Härtefälle und Ausnahmeregelungen
Die Stadt behält es sich als Kindergartenträger vor, bei Vorliegen eines Härtefalls im Einzelfall Ausnahmeregelungen zu treffen und Kinder abweichend von den vorstehenden Grundsätzen aufzunehmen. Dies gilt insbesondere bei einer Kindeswohlgefährdung oder beim Vorliegen einer sozialen Notlage.